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Thüringer Erziehungsgeldgesetz

Änderung des Thüringer Erziehungsgeldgesetz ab 01.08.2010

Zum 01.08.2010 tritt die Änderung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes in Kraft.
Wir möchten Sie hiermit über die  wichtigsten Änderungen informieren.

Das Thüringer Erziehungsgeld ist einkommensunabhängig und wird ab 01.08.2010 als Anschlussleistung an das Bundeselterngeld für die Dauer von höchstens zwölf Lebensmonaten gezahlt.
 
Für die ab 01.08.2009 geborenen Kinder besteht ein Anspruch auf Erziehungsgeld frühestens ab 13.Lebensmonat. Es wird jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von Elterngeld gewährt. Die Verlängerung des Elterngeldauszahlungszeitraumes bleibt unberücksichtigt.
 
Die zwischen dem 01.08.2008 und dem 31.07.2009 geborenen Kinder sind ebenfalls anspruchsberechtigt und zwar frühestens ab 01.08.2010.
 
Die Abtretung des Erziehungsgeldes für die Zeit der Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung oder von Kindertagespflege entfällt.
 
Im Unterschied zum bisher geltenden Recht hat nur derjenige einen Anspruch auf Erziehungsgeld, der sein Kind nicht oder nicht mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreuen lässt.
 
Das Erziehungsgeld beträgt für das erste Kind 150 Euro, für das zweite Kind 200 Euro, für das dritte Kind 250 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 300 Euro monatlich. Für die Festlegung der Ordnungszahl der Kinder ist die Kindergeldberechtigung maßgeblich.
 
Bei einer Betreuung von nicht mehr als fünf Stunden täglich (Nachweis ist vorzulegen) steht ein um 75 Euro verringerter Monatsbetrag zu.
 
Wird das Kind mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut, besteht ein Anspruch auf Erziehungsgeld in Höhe des die 150 Euro übersteigenden Betrages (Erhöhungsbetrag), wenn das Kind ältere kindergeldberechtigte Geschwister hat.
 
Die Rückwirkung von Anträgen wird von sechs auf drei Monate verkürzt.
 
Der Nachweis über die Früherkennungsuntersuchung U6 (nicht mehr U7) ist zu erbringen.
 
Darüber hinaus werden gemäß § 8 Abs. 1 Thüringer Erziehungsgeldgesetz (Übergangsbestimmung) die für die zwischen dem 01.08.2007 und dem 31.07.2008 geborenen Kinder ergangenen Bescheide der neuen Rechtslage angepasst. D. h. zum 01.08.2010 entfällt die Abtretung. Der Erhöhungsbetrag wird weiter gewährt, wenn das Kind ältere kindergeldberechtigte Geschwister hat. Bei einer Betreuung von nicht mehr als fünf Stunden täglich steht ein um 75 Euro verringerter Monatsbetrag zu.

Bitte nur dann einen Antrag auf Thüringer Erziehungsgeld stellen, wenn die o. g. Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

Für das erste Kind, das mehr als fünf Stunden täglich in einer Kindertageseinrichtung oder von einer Kindertagespflegeperson betreut wird, entfällt zukünftig die Antragstellung.
Der Antrag auf Gewährung von Thüringer Erziehungsgeld steht auch unter:

www.thueringen.de/de/tlvwa/antraege/content.html

oder

www.thueringen.de/de/tmsfg/familie/familienpolitik/erziehungsgeld/content.html

zur Verfügung. 

Für weitere Fragen zum Thüringer Erziehungsgeld steht Ihnen Frau Iris Presse in der Gemeindverwaltung Werther, Tel. 03 36 31/43370 zur Verfügung.

Weidt
Bürgemeister